als Auftragnehmer und unseren Kunden (gemeinschaftlich auch „die Parteien“, einzeln die „Partei“ genannt). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden oder sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wenn diese bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Kunden seine Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Kündigung oder Nachbesserung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Anpassung einer EDI-Schnittstelle und/oder der vom Kunden mit separatem Vertrag erworbenen Software (nachfolgend kurz „Software“ genannt) durch den Auftragnehmer an die Bedürfnisse des Kunden, die im Zusammenwirken mit ihm ermittelt werden.
Weiterer Vertragsgegenstand ist die Neuerstellung einer Software durch den Auftragnehmer angepasst an die Bedürfnisse des Kunden. Der Auftragnehmer hat gemeinsam mit dem Kunden die bei dem Kunden vorhandene IT Architektur und die bei dem Kunden verwendeten Softwareprogramme analysiert. Die Parteien haben übereinstimmend festgestellt, dass der Kunde Bedarf nach einer IT Lösung hat, die ihn dabei unterstützen soll, sein Unternehmenswachstum auf stabile organisatorische Grundlagen zu stellen. Der Auftragnehmer übernimmt daher auf der Grundlage des unterbreiteten Angebotes die Planung, Erstellung, Lieferung und Einführung einer Software bei dem Kunden. Auf Wunsch des Kunden übernimmt der Auftragnehmer ferner im Rahmen der geschuldeten Software die kostenpflichtige Erstellung einer Entwicklungsdokumentation. Gegenstand, Zeiträume und verantwortliche Ansprechpartner der Vertragsparteien können in einem Projektplan zusammengefasst werden, der auf der Grundlage des vorstehend genannten Angebotes des Auftragnehmers erstellt worden ist, sofern dieses zwischen den Parteien vereinbart wird. Dieser Projektplan sowie das der Auftragserteilung zugrunde liegende Anforderungsprofil wird als Anlage zu dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers beigefügt.
Der Kunde übernimmt die Installation, Implementierung und Parametrisierung der Software auf dem Produktivsystem in eigener Verantwortung. Soll der Auftragnehmer diese Aufgaben übernehmen, werden die Parteien dies gesondert vereinbaren.
Die Vertragsgegenstände unter Absatz 1 bis Absatz 2 unterliegen dem Werkvertragsrecht; eine Anwendung des § 651 BGB ist ausgeschlossen. Die vertraglichen Leistungen werden gem. § 640 BGB abgenommen. Im Falle der Erbringung von Teilleistungen hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Teilabnahmen.
Ferner ist der Auftragnehmer verpflichtet, sofern dieses zwischen den Parteien vereinbart wurde, das von dem Kunden benannte Personal in die Nutzung und Anwendung der vertragsgegenständlichen Software durch Schulungsmaßnahmen einzuweisen. Dies geschieht entweder durch Remote-Schulungen oder Präsenz-Schulungen, die in den Räumlichkeiten des Kunden stattfinden. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Kunden weitergehende als die in Abs. 5 Satz 1 genannten Schulungen durchführen. Hierfür hat der Kunde allerdings die Kosten zu übernehmen. Diese werden nach Zeitaufwand auf der Grundlage eines Stundensatzes in EURO zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsatzsteuer berechnet.
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer wird dem Kunden nach der Fertigstellung der einzelnen Projektphasen jeweils alle Arbeitsergebnisse übergeben. Die Übergabe der Vertragssoftware erfolgt per Online-Übermittlung, sofern keine Übergabe auf einem üblichen Datenträger oder einem sonstigen spezifischen Format vereinbart wurde. Der Kunde kann darüber hinaus jederzeit ohne Angaben von Gründen die unverzügliche Herausgabe der jeweils bereits entstandenen Arbeitsergebnisse verlangen.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Leistungen höchstpersönlich zu erbringen. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung des Vertrags eines oder mehrerer Erfüllungsgehilfen bedienen oder Subunternehmer einschalten. Hierbei hat der Auftragnehmer die Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszuwählen und anzuleiten sowie zu überwachen; der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden für die Erfüllungsgehilfen in vollem Umfang nach § 278 BGB. Der Auftragnehmer hat die Erfüllungsgehilfen auch auf ihre Pflichten nach dieser vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten sowie einer Vereinbarung zur Wahrung des Datengeheimnisses durch jeden Erfüllungsgehilfen und Übermittlung dieser Erklärung an den Kunden zu sorgen. Sofern ein Subunternehmer eingeschaltet wird hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass zwischen dem Auftragnehmer und Subunternehmer ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen wird.
Der Auftragnehmer unterliegt nach diesem Vertrag keinen weiteren Weisungen des Kunden zur Art und Weise der Erbringung seiner Leistungen. Der Auftragnehmer ist ferner in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei.
Gegenüber seinen Erfüllungsgehilfen ist der Auftragnehmer alleine weisungsbefugt, soweit nicht gesetzliche Weisungsrechte des Kunden bestehen.
Die konkrete Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers und die Definition des Leistungsumfangs der von diesem zu erstellenden Software ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.
§ 4 Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Kunden Konzepte, technische Dokumentationen, sonstige Beschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen der Auftragnehmer sich die Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. Sofern sich aus der Bestellung durch den Kunden nichts anderes ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vierzehn (14) Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung (Annahme) anzunehmen.
Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Arbeiten und ggf. Übergabe der Software erklärt werden.
Soweit sich nicht aus den gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet der Auftragnehmer Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen nur, wenn diese als vertragliche Hauptleistungspflicht vereinbart werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat den Erfolg des Projekts in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zur Verfügung stellen und soweit erforderlich, den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Rechnern ermöglichen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.
Soweit der Kunde dem Auftragnehmer Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel überlässt, versichert der Kunde, dass er zur Übergabe und Verwendung berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei, die Dritte im Zusammenhang mit einer Verletzung von Rechten gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen können. Der Kunde übernimmt hierbei auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Prüfung der Ansprüche und eine Verteidigung erforderlich sind.
Die vom Auftragnehmer angebotenen Schulungen oder Softwareanpassungen und Softwareerstellungen per Remote finden ausschließlich in elektronischer Form per Online-Video-Konferenz unter Einsatz entsprechender technischer Mittel (z.B. TeamViewer) statt. Hierzu benötigt der Kunde insbesondere ein geeignetes Endgerät und einen Zugang zum Internet sowie die Software TeamViewer. Für das Vorliegen der technischen Systemvoraussetzungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Eine Haftung des Auftragnehmers aufgrund des Nichtvorliegens der technischen Systemvoraussetzungen bzw. bei Vorliegen eines Mangels beim Kunden ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich während einer Remote-Sitzung an seinem Arbeitsplatz zu bleiben und diese zu überwachen. Sofern der Kunde nicht während der Remote-Sitzung an seinem Arbeitsplatz bleiben und die Remote-Sitzung überwachen kann, ist eine gesonderte Einwilligung zur Aufzeichnung der Remote-Sitzung erforderlich. In seinem eigenen Interesse sollte der Kunde im Rahmen der Verwendung von Remote-Sitzungen alle Programme beenden und Anzeigen schließen, die nicht im Zusammenhang mit den Remote-Sitzungen stehen. Es ist vertraglich durch die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen und durch das Zulassen der Fernsteuerung (durch Nennung der ID) durch den Kunden vorgesehen, dass von diesem sichergestellt wird, dass der Auftragnehmer bei Erbringung der Remote-Sitzungen nicht in Kontakt mit personenbezogenen Daten aus dem Umfeld des Kunden kommt.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der im Zeitplan festgelegte Zeitraum angemessen.
Zusätzlich zu der vereinbarten pauschalen Vergütung ist der Kunde verpflichtet, dem Auftragnehmer alle durch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten entstandenen Mehraufwände auf der Grundlage seiner aktuellen Standardvergütungssätze zu ersetzen. Weitergehende Rechte durch den Auftragnehmer bleiben unberührt.
§ 6 Projektdurchführung
Der Auftragnehmer wird nach Vertragsschluss seine Arbeiten an der Software aufnehmen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über zu erwartende oder tatsächliche Abweichungen vom festgelegten Zeitplan schriftlich unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe zu unterrichten. Die Parteien stellen klar, dass ein Anspruch des Auftragnehmers auf Veränderung der darin vorgesehenen Fristen nicht besteht.
Der Kunde ist verpflichtet, auch dem Auftragnehmer während der Arbeiten an der Software alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur vertragsgemäßen Leistungserbringungen benötigt.
Der Kunde ist berechtigt, von dem Auftragnehmer Änderungen gegenüber dem Anforderungsprofil zu verlangen. Ein solches Verlangen ist durch schriftliche Erklärung auszuüben.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem Änderungsverlangen gem. Abs. 4 zu entsprechen, sofern ihm das im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Die Parteien werden das Änderungsverlangen schriftlich dokumentieren; etwaige Mehrkosten des Auftragnehmers und Verschiebungen des Zeitplanes sind hierbei gesondert zu regeln.
§ 7 Projektleitung
Die Projektleitung und -verantwortung liegt beim Auftragnehmer.
Die Parteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Partei verantwortlich und sachverständig leiten.
Der Ansprechpartner des Auftragnehmers ist Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Kunden geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Der Projektleiter hat dem Kunden stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der Projektleiter kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des Zeitrahmens und den Inhalt des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit.
) Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
Als Eskalationsgremium wird ein Lenkungsausschuss aus verantwortlichen Mitgliedern des Kunden sowie aus Mitgliedern der Geschäftsleitung des Auftragnehmers gebildet, der regelmäßig einmal monatlich zusammentritt und von den Ansprechpartnern über den Projektstand informiert wird. Zusätzlich ist der Lenkungsausschuss vom Auftragnehmer oder dem Kunden unverzüglich einzuberufen, wenn die Einhaltung des Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages in nicht nur unerheblicher Weise gefährdet ist oder wenn über die Erweiterung des Projektauftrages um Zusatzfunktionen zu entscheiden ist und die Entscheidungen zusätzliche Zeit und Ressourcen erfordern. Der Lenkungsausschuss tritt bei Anrufung baldmöglich zusammen und hat seine Entscheidungen innerhalb der Sitzung zu treffen.
§ 8 Abnahme und Testphase
Die in der Auftragsbestätigung konkretisierten Leistungen werden i.d.R. abschnittsweise erbracht und abgenommen. Nach Fertigstellung der für den einzelnen Abschnitt beschriebenen Leistungen teilt der Auftragnehmer dies dem Kunden mit. Der Kunde prüft die Software im Rahmen einer zweiwöchigen Testphase. Diese beginnt mit der Installation der für den einzelnen Abschnitt zu erbringenden Software. Die Testphase ermöglicht dem Kunden eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Software und ihrer Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Konzepts sowie eine Überprüfung im Hinblick auf etwaige sonstige Mängel.
Der Kunde wird während der Testphase auftretende Fehler der Software dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen. Der Auftragnehmer steht dem Kunden auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Software unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.
Sollten noch während der Testphase Fehler der Software auftreten und zeigt der Kunde diese Fehler dem Auftragnehmer schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist.
Treten während der Testphase auch während eines Lastbetriebes keine wesentlichen Fehler auf oder werden dem Auftragnehmer keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Kunde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die für den einzelnen Abschnitt fertig gestellte Software in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist (Abnahme). Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitungen, den Internet-Zugang der Kunden etc..
Im Falle wesentlicher Abweichungen ist der Kunde berechtigt, die Abnahme so lange zu verweigern, bis die von ihm beanstandeten Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen beseitigt sind.
Wenn der Kunde nicht die Abnahme erklärt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden eine Frist von drei (3) Wochen zur Erklärung der Abnahme zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen gilt die Abnahme als erfolgt, sofern der Kunde keinen Hinderungsgrund im Sinne des Abs. 5 schriftlich unter Angabe einer Begründung darlegt.
§ 9 Nutzungsrechte
Der Kunde erhält das ausschließliche und zeitlich sowie räumlich unbeschränkte Recht, die vertragsgegenständliche Software zu nutzen. Er hat das Recht, diese ohne die Zustimmung des Auftragnehmers nach seinen eigenen Bedürfnissen zu bearbeiten und umzugestalten.
Der Kunde hat nicht das Recht, die vertragsgegenständliche Software weiterzuverkaufen oder Lizenzen an dritte Personen zu vergeben.
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse frei von Rechten Dritter sind und nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die die freie Nutzung durch den Kunden beschränken oder ausschließen.
Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Rechte Dritter beeinträchtigt, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass diese nicht mehr in den Schutzbereich der Drittrechte fallen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Funktionalität der vertragsgegenständlichen Programme als Folge einer solchen Änderung nicht beeinträchtigt wird. Andernfalls kann der Kunde sich dem Änderungsverlangen widersetzen und vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen.
§ 10 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise in EURO für unsere Leistungen, Stunden- oder Tagessätze zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Eine Anzahlung in Höhe von 20% des gesamten vertraglich vereinbarten Rechnungsbetrages wird nach Vertragsschluss bzw. nach Erhalt einer Abschlagsrechnung sofort ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis des vertraglich vereinbarten Rechnungsbetrages angerechnet. Der Auftragnehmer kann den Beginn seiner Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug.
Wird ein vereinbarter Termin nicht eine (1) Stunde vor Beginn abgesagt oder verschoben und kommt es deshalb durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretene Wartezeiten, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit zu tragen.
Der Kunde erhält eine gesonderte Rechnung über den restlichen Rechnungsbetrag. Der restliche Rechnungsbetrag ist ohne Skontoabzug 7 Tage nach Beendigung des Projekts bzw. nach Teilabnahme oder Abnahme fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen, abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen. Kilometerpauschale, Reise- und Unterbringungskosten sowie sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen hat der Kunde nur zu erstatten, soweit er diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von dem Auftragnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes, der von diesem erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden.
Einen etwaigen Mehraufwand trägt der Kunde nur in Fällen des § 5 Abs. 4 dieser AGB und nur nach vorheriger schriftlicher Autorisierung durch den Kunden.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
§ 11 Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erstellte Software vertragsgemäß erstellt ist und keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder den gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
Der Auftragnehmer erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes oder einer fehlerfreien Dokumentation. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der Kunde die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung schriftlich gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf Kosten des Auftragnehmers ausführen lassen.
Die Gewährleistungszeit beträgt zwölf (12) Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme i.S.v. § 8 dieses Vertrages.
§ 12 Sonstige Haftung
Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten besteht die Haftung auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalspflichten).
Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Beschränkungen unberührt.
Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
§ 13 Geheimhaltung
„Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit dem Kunden verbundener Unternehmen enthalten.
Die Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten fort.
Die Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Auch diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten fort.
Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,
die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,
die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Auftragnehmer bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,
die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.
Werden dem Auftragnehmer vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat er den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 14 Kündigung
Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Abnahme des Konzepts gemäß § 8 dieses Vertrages scheitert oder wenn über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.
Kündigt eine der Parteien diesen Vertrag außerordentlich nach Absatz 1, so entfällt jegliche Zahlungspflicht des Kunden an den Auftragnehmer; bereits in Rechnung gestellte Leistungen werden anteilig bis zum Zeitpunkt der Kündigung abgerechnet. Der Auftragnehmer ist zur Rückzahlung der bereits durch den Kunden gezahlten Beträge verpflichtet, soweit die bis zum Zeitpunkt der Kündigung von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht verwertbar sind.
§ 15 Datenschutz
Der Auftragnehmer erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beachtet der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Daten an mit der Durchführung der Leistung beauftragte Dritte zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages notwendig ist. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der im Online-Angebot des Auftragnehmers unter https://fischl-ediservice.de/datenschutz
abrufbaren Datenschutzerklärung.
Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG-neu) und des Telemediengesetzes (TMG).
Der Auftragnehmer hat an allen Bildern, Filmen, Texten und sonstigen Dokumenten, die auf seiner Website veröffentlicht werden bzw. dem Kunden zugänglich gemacht wurden, die Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Filme, Texte und sonstigen Dokumenten ist ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht gestattet.
§ 16 Schlussbestimmungen
Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und seinem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers in Steingaden. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Der Auftragnehmer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.